Satzung

§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Fachverein PDA-Autismus-Profil“, kurz „FAPDA“, besteht ein gemeinnütziger
Verein gemäß Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schönenwerd.


§ 2 Zweck
Der interdisziplinäre Verein bezweckt die Bekanntmachung des Pathological Demand
Avoidance (PDA)-Autismus-Profils und entsprechender Unterstützungsmaßnahmen für
PDA-Betroffene und ihre Familien im deutschsprachigen Raum sowie die wissenschaftliche
Erfassung des PDA-Syndroms, das bei betroffenen Personen zu einer extremen Verweigerung
bzw. einem unverhältnismäßigen Vermeiden von Anforderungen des Alltags führt und
weitere typische Merkmale im Sinne eines charakteristischen Symptom-Clusters aufweist.

Der Verein leistet im Bereich PDA-Autismus-Profil

  • Information, Aufklärung sowie Schulung
  • Unterstützung für Fachkräfte im pädagogischen, therapeutischen, psychologischen,
    medizinischen und pflegerischen Bereich
  • Unterstützung zur Selbsthilfe für Betroffene und Angehörige
  • Förderung des Austausches von Betroffenen
  • Wissenschaftliche Auseinandersetzung und medizinische Erforschung dieses Autismus-
    Profils

Zu diesem Zwecke führt der Verein eine Homepage unter www.pda-autismus-verein.org.

§ 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie
über Zuwendungen und Erträge aller Art, sowie Fördergelder.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf
Antrag durch den Vorstand verliehen.


§ 5 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, diejenige juristischer Personen
mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen
werden.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

§ 7 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung
findet in der Regel im Herbst statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus per E-Mail eingeladen,
unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand
spätestens 20 Tage vor der GV einzureichen.
Zu einer außerordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit, unter Berücksichtigung
einer Einladungsfrist von drei Wochen, einladen. Eine außerordentliche Generalversammlung
ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

§ 8 Kompetenzen der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:


a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionsstelle
d) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten bzw. der Präsidentin
e) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung
des Budgets des folgenden Jahres
f) Festsetzung eines allfälligen Mitgliederbeitrags
g) Entlastung der Organe
h) Erlass von Reglementen
i) Genehmigung des Jahresprogramms
k) Beschlussfassung über Anträge
l) Beschlussfassung über Ausschließungen aus dem Verein
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung kann virtuell stattfinden.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

  • Präsident/in
  • Kassier
  • Aktuar

Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin kann auch von zwei Co-Präsidenten/Co-
Präsidentinnen bekleidet werden.
Der Vorstand kann die weiteren Ämter besetzen:

  • Psychiatrischer Beirat
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Juristischer Beirat
  • Delegierter für Öffentlichkeitsarbeit
  • Pädagogischer Beirat

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte
notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen
wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.


Die Vorstandssitzungen können virtuell abgehalten werden.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.


Präsident/in und ein weiteres Vorstandsmitglied führen gemeinsam die für den Verein
rechtsgültige Unterschrift. Im Falle einer Co-Präsidentschaft zeichnet einer der Co-
Präsidenten/innen und ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 10 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Sie wird
für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während
des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.


§ 11 Stimmkraft
Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet
im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Statutenrevisionen werden mit zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen.


§ 12 Mitgliederbeitrag und Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung von Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.


§ 13 Auflösung
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins einem anderen Verein mit möglichst
gleich- oder ähnlich lautenden Zweck übergeben.


§ 14 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 27. November 2022 angenommen
und sofort in Kraft gesetzt worden.

Schönenwerd, den 27. November 2022